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   BFH, 21.05.1999 - V B 147/98   

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https://dejure.org/1999,10780
BFH, 21.05.1999 - V B 147/98 (https://dejure.org/1999,10780)
BFH, Entscheidung vom 21.05.1999 - V B 147/98 (https://dejure.org/1999,10780)
BFH, Entscheidung vom 21. Mai 1999 - V B 147/98 (https://dejure.org/1999,10780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    GbR - Erwerb einer Eigentumswohnung - Steuerpflichtige Zwischenvermietung - Bauherrenmodell - Gewerbliche Vermietung - Negativer Steuerbetrag - Vorsteuer

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 164 Abs. 1, 2 § 171 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 3
    Vorbehalt der Nachprüfung; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.12.1992 - VIII R 52/91

    Schlüssigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs - Änderung des

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - V B 147/98
    Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Dezember 1992 VIII R 52/91 (BFH/NV 1993, 684).

    Auch die geltend gemachte Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 684 liegt nicht vor.

  • BFH, 20.08.1998 - V B 61/98

    Vorbehalt der Nachprüfung

    Auszug aus BFH, 21.05.1999 - V B 147/98
    Wie der Senat im Beschluß vom 20. August 1998 V B 61/98 (BFH/NV 1999, 287, m.N.) ausgeführt hat, ist es bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, daß die Änderung einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zulässig ist und daß eine Änderungssperre auch nicht dadurch eintritt, daß der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen etwaigen Einspruch gegen den Änderungsbescheid gehemmt wird.

    Das Urteil erwähnt einen neu bekanntgewordenen Sachverhalt und eine geänderte rechtliche Beurteilung nur als Änderungsanlaß, aber nicht als Änderungsvoraussetzung (vgl. Senatsbeschluß in BFH/NV 1999, 287).

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